Die Satzung

Satzung

für die Freiwillige Feuerwehr Lahr

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Lahr“ im folgenden Verein genannt.
  2. Der Sitz des Vereins ist Waldbrunn-Lahr.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hadamar eingetragen werden. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung „e. V.“ im Namen.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein hat den Zweck

a.)  das Feuerwehrwesen im Ortsteil Lahr nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;

b.)  die Interessen der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung, Alters- und Ehrenabteilung und Jugendfeuerwehr) zu koordinieren.

  1. Aufgaben des Vereins sind es insbesondere,

a.)  die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu pflegen;

b.)  die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

c.)   sich den sozialen Belangen der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;

d.)  interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;

e.)  Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;

f.)    die Jugendfeuerwehr zu unterstützen;

g.)  mit den, am Brandschutz interessierten- und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Politische Betätigungen werden ausgeschlossen.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

Dem Verein können angehören,

a.)  die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Ortssatzung;

b.)  die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung;

c.)   die Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung gem. Ortssatzung;

d.)  Ehrenmitglieder;

e.)  fördernde Mitglieder.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.

Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.

  1. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
  2. In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Einsatzabteilung übernommen werden, die aus Alters- oder anderen Gründen aus dieser ausscheiden.
  3. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss durch den Verein.

Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
  2. Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

 

§ 7 Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

a.)  durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist;

b.)  durch freiwillige Zuwendungen;

c.)   durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;

d.)  durch sonstige Aktivitäten.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind,

a.)  die Mitgliederversammlung;

b.)  der Vereinsvorstand.

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich in der ortsüblichen Weise einzuberufen.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindesten einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

a.)  die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b.)  die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;

c.)   die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung für eine Amtszeit von fünf Jahren;

d.)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e.)  die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters;

f.)    die Wahl der Kassenprüfer;

g.)  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

h.)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i.)    Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;

j.)    die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als 20 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in dieser Einladung hingewiesen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen, sofern kein anderer Antrag vorliegt.

  1. Wahlen können auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm- und Wahlrecht nach der Jugendordnung gem. § 15 dieser Satzung aus und sind deshalb in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
  2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

 

 

§ 12

Vereinsvorstand

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus,

a.)  dem Vorsitzenden;

b.)  dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c.)   dem Kassenverwalter;

d.)  dem Schriftführer;

e.)  drei Beisitzern.

Sind der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer und der Jugendwart nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft ihres Amtes dem Vereinsvorstand an.

  1. Scheidet ein Vorstandmitglied während seiner Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

 

 

§ 13

Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über DM 300,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer; jeder hat Alleinvertretungsrecht.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen dürfen.

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 14

Kassenwesen

  1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Zahlungsanordnung erteilt hat.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern und der Mitgliederversammlung Rechnung ab.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

§ 15

Jugendfeuerwehr

Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehr Lahr, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, selbständig.

 

 

 

 

§ 16

Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Waldbrunn/Ww, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 03.02.2001 in Kraft.

 

 

Anmerkung:

Ist die Satzung beschlossen, muss der Tag der Errichtung der Urschrift der Satzung übernommen werden. Sodann ist die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern zu Unterschreiben.